XYZ – wie ungelöst

Oftmals gibt im Chaos eines Unfalls der angebliche Unfallverursacher die Schuld am Unfall noch direkt am Unfallort zu, was bisher zu großen Problemen führen konnte. Denn nicht immer sind solche Zugeständnisse auch tatsächlich rechtlich zutreffend.

Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch eines Unfallbeteiligten am Schuldanerkenntnis des anderen. Wer dennoch eines abzeichnet, musste bisher damit rechnen, dass sich die Versicherung weigert, den Schaden zu übernehmen. Außerdem hatte der vermeintlich Schuldige in einem späteren eventuellen Gerichtsverfahren keine Chance mehr auf Einwendungen gegenüber dem Geschädigten.

Nimmt man beispielsweise an, dass der Geschädigte eines Unfalls beim Unfall alkoholisiert ist und der Unfallverursacher dies bemerkt, aber trotzdem zugibt, dass er den Unfall verursacht hat, dann konnte der Unfallverursacher später nicht mehr einwenden, dass der Geschädigte wegen des Alkoholkonsums eine Mitschuld am Schaden hat.

Durch das neue Versicherungsvertragsgesetz darf der Kfz-Versicherer nun nicht mehr so einfach die Schadensübernahme verweigern. Wie im Falle eines 77-jährigen Autofahrers. Der Mann hatte kurz nach der Einfahrt in eine Kreuzung gebremst, weil er irrtümlich annahm, ein Hindernis versperre ihm den Weg.

Das nachfolgende Fahrzeug war aufgefahren, weil sein Fahrer den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte. Sofort danach hatte sich der Bremser schriftlich auf einem Notizzettel als Unfallverursacher bezeichnet und mündlich seine Schuld erklärt. Seine Versicherung weigerte sich jedoch, den Schaden zu bezahlen, weil der andere Autofahrer den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte.

Ein Gericht stellte daraufhin fest, dass der 77-Jährige nicht berechtigt war, „ohne vorherige Zustimmung seiner Haftpflichtversicherung einen möglichen Anspruch teilweise oder ganz anzuerkennen.“

Die Haftung trifft nun zu zwei Dritteln den Auffahrenden, den Bremsenden lediglich zu einem Drittel. (OLG Düsseldorf, AZ I-1 U 246/07, Urteil vom 16.06.2008)