Irrtümer

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung habe ich in der Universität oft gehört. Das war natürlich nie ganz ernst, da es zu jedem Rechtsgebiet umfangreiche Kommentare gibt, die erklären sollen wie das Gesetz gemeint ist. Außerdem gibt es zu vielen Problemen langjährige Rechtssprechung, die manches wieder anders sieht. So ist es nicht verwunderlich, dass es auch im Bereich des Verkehrsrechts Irrtümer gibt.

Ein Häufiger Irrtum ist, dass man in einer Polizeikontrolle oder nach einem Unfall umfassend Auskunft geben muß. Das stimmt nicht, es reicht Angaben zur Person zu machen. Zur Sache bzw. dem Vorwurf darf und sollte man schweigen. Ich empfehle hier immer, dass man zur Polizei sehr höflich ist (machen nur ihren Job). Inhaltlich sollte man sich aber nur über „das Wetter“ unterhalten.

Wenn ich meine Mandanten frage, ob sie am Unfallort etwas gesagt haben, dann heiß es meisten: Nein!

Leider ist es nicht immer so. Jeder ist nach einem Unfall aufgeregt und oft redet man sich unbemerkt um „Kopf und Kragen“. Bemerkungen die einmal in der Akte sind, bekommt man hier nicht mehr heraus. In einem Fall führte das bloße Kopfnicken auf die Frage: „Sind Sie vielleicht eingeschlafen?“ dazu, dass der Führerschein für viele Monate entzogen war. In einem anderen Fall stand sinngemäß die Bemerkung: „dann bin ich wohl bei ROT gefahren“ in der Akte.

Auch das hat die Regulierung nicht erleichtert. Besser ist es immer, einfach überhaupt nichts zu sagen. Da das manchmal schwer fällt, redet man eben über das Wetter (dann erscheint es einem nicht so unhöflich).

Ein weiterer wesentlicher Irrtum ist, dass man bei einer Autofahrt unter 0,5 Promille nicht bestraft werden kann. Die relative Fahruntüchtigkeit und somit die mögliche Strafbarkeit nach § 316 StGB beginnt bereits bei 0,3 Promille. Hierzu bedarf es allerdings einer alkoholbedingten Ausfallerscheinung. Haben Sie jetzt einen Unfall, dann kann die Beantwortung der Frage ob dieser auf den Alkohol zurück zu führen ist sehr teuer und unerfreulich werden.

Damit man dann diese Fragen nicht allein klären muß, ist der Abschluß einer Verkehrsrechtsschutzversicherung unbedingt zu empfehlen.